Allgemeine Einkaufsbedingungen für Kauf- und Werkverträge

1. Geltungsbereich

Wir bestellen auf der Grundlage unserer „Allgemeine Einkaufsbedingungen des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda“. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Hiervon abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Nehmen wir die Lieferungen/Leistungen ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten Ihre Lieferbedingungen angenommen

2. Vertragsabschluss / Schriftform / Änderungen

2.1 Bestellungen, Vereinbarungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Mündlich oder telefonisch   getroffene Absprachen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für mündliche Ne-benabreden und Änderungen des Vertrages. Auch das Schriftformerfordernis ist nur schriftlich abdingbar. Die Bestellung ist uns unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

2.2 Besuche und die Ausarbeitung von Angeboten, oranschlägen, Projektstudien und sonstigen Vor-leistungen sind für uns kostenfrei und verpflichten uns nicht zur Auftragserteilung.

2.3 Weicht das Angebot des Lieferanten von unserer Anfrage oder die Auftragsbestätigung von unserer Bestellung ab, wird der Lieferant die Abweichung besonders hervorheben. Abweichungen in der Auftragsbestätigung gelten nur als genehmigt, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

2.4 Für Materialien (Stoffe, Zubereitungen) und Gegenstände (z.B. Güter, Teile, technisches Gerät), von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaf-ten oder ihres Zustandes Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, für die Umwelt sowie für Sachen ausgehen können und die deshalb aufgrund von Vorschriften eine Sonderbehand-lung in Bezug auf Verpackung, Transport, Lage-rung, Umgang und Abfallentsorgung erfahren müssen, wird der Lieferant uns mit dem Angebot ein vollständig ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt nach § 14 der Gefahrstoffverordnung und ein zu-treffendes Unfallmerkblatt (Transport) übergeben. Im Falle von Änderungen der Materialien oder der Rechtslage wird der Lieferant uns unaufgefordert aktualisierte Daten- und Merkblätter übergeben.

2.5 Wir können im Rahmen des für den Lieferanten Zumutbaren Änderungen des Vertragsgegenstan-des auch nach Vertragsabschluss verlangen. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen für beide Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen und einvernehmlich zu regeln.

3. Preise / Versand / Verpackung

3.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise, aus-schließlich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Ver-sand-/Transport- und Verpackungskosten, sowie Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben gehen zu Lasten des Lieferanten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Lieferung hat demnach, sofern nichts anderes schrift-lich vereinbart ist, frei Haus verzollt (DDP gemäß Incoterms 2000) zu erfolgen. Die Kosten für Versicherungen erkennen wir nur an, wenn eine entsprechende Kostentragung vorher mit uns schriftlich vereinbart wurde.

3.2 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, in dem die Lieferung nach Art, Menge und Gewicht genau aufzugliedern ist. Lieferscheine, Fracht-briefe, Rechnungen und sämtliche Korrespon-denz müssen den Empfänger, unsere Bestellnummer und ggf. Objektbezeichnung enthalten.

3.3 Wir übernehmen nur die von uns bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sowie Teillieferungen sind nur nach zuvor mit uns getroffenen Vereinbarungen zulässig.

3.4 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. ie Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bleibt bis zur Ablieferung an der von uns gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle beim Lieferanten. Bei der Lieferung von Gefahrengütern trägt der Lieferant die volle Verantwortung für die Einhal-tung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmun-gen (z.B. Kennzeichnung, Verpackung, Formulare).

3.5 Die Rücknahmeverpflichtung des Lieferanten für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Waren sind so zu ver-packen, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es sollten nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen.

4. Rechnungserteilung / Zahlung

4.1 Rechnungen sind uns unter Angabe von Bestellnummer, Lieferdatum und Lieferscheinnummer mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung / Leistung gesondert in ordnungsgemäßer Form zweifach einzureichen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen.

4.2 Rechnungen sind nach unserer Wahl 14 Tage nach Lieferung / Leistung und ordnungsgemäßer Rechnungserteilung mit 3% Skonto oder am Ende des der Lieferung / Leistung folgenden Monats ohne Abzug fällig. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage und sonstigen Leistungen beginnen die vorgenannten Fristen mit der Abnahme und Rechnungserteilung.

Sämtliche Zahlungen erfolgen in Zahlungsmitteln nach unserer Wahl. Soweit Kundenwechsel oder Eigenakzepte in Zahlung gegeben werden, tragen wir den Dispo in zu vereinbarender Höhe.

Die Zahlung erfolgt vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und der preislichen und rechnerischen Richtigkeit. Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

Werden innerhalb von zwei Jahren nach der Schlusszahlung Fehler in der Abrechnung oder Fehler in den Unterlagen der Abrechnung durch uns festgestellt und Ihnen mitgeteilt, so ist der Lieferant verpflichtet, uns die zu viel erhaltenen Beträge zu erstatten. Er ist nicht berechtigt, sich auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung zu berufen. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so werden wir festgestellte Fehler zu Gunsten des Lieferanten auf den Erstattungsanspruch anrechnen. Die zeitliche Begrenzung gilt nicht für unsere Ansprüche aus unerlaubten Handlungen.

Der Lieferant kann nur mit Forderungen aufrech-nen, die unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs-rechts, soweit dieses nicht auf demselben Rechtsverhältnis beruht.

4.3 Für die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten zuden mit dem Lieferanten vereinbarten Bedingungen gelten die nachfolgend aufgeführten Voraus-setzungen:

  • Die abzurechnende Qualifikation der vom Lieferanten eingesetzten Arbeitnehmer muss den Erfordernissen der konkreten Aufgabenstellung entsprechen.
  • Die Nachweise über die Stundenlohnarbeiten sind gesondert zu führen und unserem Beauftragten unverzüglich, d.h. spätestens zu Beginn der der Ausführung folgenden Woche zur Bestätigung vorzulegen.

5. Termine / Verzug / Höhere Gewalt

5.1 Die vereinbarten Liefertermine sind einzuhalten. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Lieferanschrift. Für die rechtzeitige Erbringung der Leistung ist die abnahmefähige Vollendung bzw. Übergabe des Werkes des Lieferanten maßgebend, einschließlich der Übergabe der gesamten nach Gesetzen oder Verordnungen verlangten sowie vertraglich vereinbarten Dokumentation in deutscher Sprache, z.B. Zulassungen, Prüfzeugnisse, Konformitätsbescheinigungen, Betriebs- und Wartungsanleitungen, Ersatzteillisten, Benutzerhandbücher.

5.2 Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung sind wir unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Fristüberschreitung und des Grundes unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Unsere gesetzlichen Rechte werden durch diese Anzeige nicht berührt.

Der Lieferant wird in solchen Fällen alle erforder-lichen Maßnahmen ergreifen, damit der vereinbarte Liefertermin eingehalten werden kann oder sich nur eine geringe zeitliche Verzögerung ergibt und uns mitteilen, was er hierzu im Einzelfall un-ternommen hat und noch unternehmen wird.

Durch die Mitteilung einer voraussichtlichen Verzögerung ändert sich in keinem Fall der verein-barte Termin. Der Lieferant räumt uns das Recht ein, dass wir uns erforderlichenfalls unmittelbar bei seinen Lieferanten einschalten können.

5.3 Im Falle des Verzuges haftet der Lieferant nach Maßgabe von Nr. 7 dieser Bedingungen.

5.4 Wenn der vereinbarte Termin aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehal-ten wird, so sind wir nach dem ergebnislosen Ab-lauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, nach unserer Wahl Scha-densersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen bzw. uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen oder vom Vertrag zurückzutreten.

Von Unterlieferanten des Lieferanten zu vertre-tende Verzögerungen gelten als vom Lieferanten zu vertreten.

5.5 Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen, Daten, Beistellungen und dergleichen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er diese schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

5.6 Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien den Lieferanten für die Dauer der Störung und im Um-fang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

Wir sind von der Verpflichtung zur Annahme / Abnahme der bestellten Lieferungen / Leistungen ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferungen / Leistungen wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung bei uns – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar sind.

Betriebsstörungen durch höhere Gewalt und Arbeitskämpfe entbinden uns für die Dauer dieser Behinderung von unserer Verpflichtung zur Abnahme von Leistungen oder Entgegennahme von Waren. Nach Beendigung der Betriebsstörung teilen wir umgehend mit, wann die Annahme / Abnahme der Lieferung / Leistung erfolgen kann. Dauert eine Betriebsstörung länger als einen Monat an und haben wir dieses Ereignis nicht zu vertreten, so sind wir berechtigt von Verträgen über den Bezug von Waren zurückzutreten. Der Lieferant kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

5.7 Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung überdies vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen.

6. Eigentumsvorbehalt / Gefahrübergang

6.1 Eigentumsvorbehalte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Einverständniserklärung.

6.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung geht bei Leistungen und bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage mit der Abnahme und bei sonstigen Lieferungen nach Eingang bei der von uns angegebenen Lieferanschrift und Entladung auf uns über, letzteres gilt auch, wenn unser Personal beim Entladen behilflich gewesen ist.

7. Garantien / Zusicherungen / Gewährleistungen

7.1 Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.

Weiterhin garantiert und sichert der Lieferant zu, dass die Lieferungen / Leistungen frei von Rechten Dritter sind und dass er uneingeschränkt ver-fügungsberechtigt ist.

Die Verwendung zweckentsprechender Materialien, sachgemäße Konstruktion oder Bauart und Ausführung, einwandfreies Funktionieren, Errei-chen der vereinbarten Leistungen unter den vereinbarten Bedingungen sichert der Lieferant uns zu.

Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so ist uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

7.2 Der Lieferant verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen / Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen.

7.3 Bei Kauf- und Werklieferungsverträgen werden wir dem Lieferanten offene Mängel der Lieferungen unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Unsere Anzeige gilt auf jeden Fall als unverzüglich, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Lieferung bei uns erfolgt. Später feststellbare Mängel werden wir dem Lieferanten innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis anzeigen.

7.4 Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung / Leistung, zu denen auch die Nichterreichung garantierter Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Zu diesen Nebenkosten gehören insbesondere solche Kosten, die bei der Fehlersuche, beim Ausbau des fehlerhaften Teils und beim Einbau des Ersatzteils entstehen, sowie Gutachter- und Transportkosten.

Ist eine Nachbesserung / Ersatzlieferung nicht möglich oder erfolglos, dann stehen uns die gesetzlichen Rechte zum Rücktritt vom Vertrag oder Minderung zu.
Schadensersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung.

7.5 Kommt der Lieferant seiner Gewährleistungsver-pflichtung innerhalb einer von uns schriftlich gesetzten, angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten – un-beschadet seiner Gewährleistungsverpflichtung – selbst treffen oder von Dritten treffen lassen, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

In dringenden Fällen können wir nach Abstim-mung mit dem Lieferanten die Nachbesserung auf seine Kosten und Gefahr selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Sollte eine vorherige Abstimmung mit dem Lieferanten nicht möglich sein, werden wir die notwendigen Maßnahmen sofort einleiten und den Lieferant unverzüglich darüber informieren. Kleine Mängel können von uns ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten berührt wird. Wir können den Lieferant dann mit den erforderlichen Aufwendungen belasten. Das gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.

7.6 Die Gewährleistungszeit beträgt zwei Jahre, so-weit nicht das Gesetz oder der Vertrag eine längere Frist vorsehen. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle.

Sofern eine Abnahme gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der erfolgreichen Abnahme. Verzögert sich die Abnahme durch unser Verschulden, endet sie zwei Jahre nach Bereitstellung des Liefergegen-standes / Werkes zur Abnahme.

Die Gewährleistungszeit für Ersatzteile beträgt zwei Jahre nach Einbau / Inbetriebnahme und endet spätestens vier Jahre nach Lieferung.
Ansprüche wegen mangelhafter Bauleistung und wegen Mängeln an Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren frühestens fünf Jahre nach Abnahme der Bauleistung oder Lieferung der Sachen.

7.7 Vom Tage des Zugangs der Mängelanzeige ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der Lieferant uns gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt hat oder die Beseitigung verweigert.

Für ausgebesserte oder ersetzte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Tage der Ausbesserung bzw. Rücklieferung der ausgebesserten Teile oder der Ersatzlieferung neu zu laufen, soweit die damit verbundenen Mängelbeseitigungsarbeiten nach Art, Umfang, Dauer und Kosten darauf schließen lassen, daß der Lieferant seine Mängelbeseitigungspflicht anerkennt.

7.8 Der Gewährleistungsanspruch verjährt 6 Monate nach Erhebung der Mängelrüge innerhalb der Gewährleistungszeit, jedoch nicht vor deren Ende.

7.9 Durch die behördliche Genehmigung von Unterlagen oder durch unsere Lieferung oder Genehmigung von Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Unterlagen wird die alleinige Verantwortung des Lieferanten nicht eingeschränkt. Das gleiche gilt für unsere Anordnungen, Vorschläge und Empfehlungen, sofern der Lieferant hiergegen nicht schriftlich Einspruch erheben.

7.10 Ist eine unverzügliche Mängelbeseitigung auf-grund unserer Betriebsverhältnisse nicht möglich, hat der Lieferant umgehend eine provisorische Verbesserung zu schaffen, sofern dadurch nicht unangemessene Mehrkosten entstehen. Die endgültige Mängelbeseitigung ist durchzuführen, sobald es die Betriebsverhältnisse bei uns gestatten.

8. Haftung

8.1 Soweit die Lieferung/Leistung des Lieferanten mit Fehlern behaftet ist, soweit der Lieferant gegen vertragliche Sorgfalts-, Obhuts-, Informations- oder sonstige vertragliche Nebenpflichten verstoßen oder soweit er vertraglich vereinbarte Termine nicht eingehalten hat (Vertragsverletzung), haftet er uns gegenüber für daraus entstehende Schäden, ohne dass es hierzu dem Grunde nach weiterer Nachweise als denjenigen eines objektiven Pflichtverstoßes, des ursächlichen Zusam-menhanges zum eingetretenen Schaden und der Schadenshöhe bedarf.

Dies gilt auch für Schäden, die in Ausführung der Arbeiten an öffentlichen oder privaten Einrichtun-gen (z.B. Versorgungsleitungen) entstehen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Gefährdungshaftung bleiben hierdurch unberührt.

8.2 Soweit die Haftung des Lieferanten nach den gesetzlichen Bestimmungen davon abhängt, dass er den Vertragsverstoß zu vertreten hat, kann er sich durch den Nachweis fehlenden Verschuldens von seiner Haftung befreien. Ein Verschulden seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie seiner Vorlieferanten hat er in gleicher Weise zu vertreten wie eigenes Verschulden. Er kann sich von seiner Haftung nicht durch den Nachweis der ordnungsgemäßen Auswahl und Überwachung der Verrichtungsgehilfen oder Vorlieferanten befreien.

8.3 Soweit durch eine Vertragsverletzung gemäß Nr. 8.1 Ansprüche wegen Produktionsausfalles und/oder entgangenen Gewinnes entstehen, werden wir diese nur geltend machen, soweit der Lieferant grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat.

Etwaige Schadensersatzansprüche auf Erstattung von Kosten für erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Produktionserschwernissen und / oder -ausfällen bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. Ansprüche aus einem gesetzlichen Tatbestand der Delikts- oder Gefährdungshaftung bleiben ebenfalls unberührt.

Die vorstehende Haftungsbeschränkung entfällt, soweit Versicherungsschutz aus vom Lieferanten vorgehaltenen Versicherungen besteht.

8.4 Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Unsere Haftung für die leicht fahrlässige Verlet-zung von vertragswesentlichen Pflichten (d.h. Rechtspositionen, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat, oder Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) ist beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden und der Höhe und dem Umfang nach auf die in der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherungspolice festgelegten Höchstgrenzen von mindestens EUR 30.000.000 für Personen- und Sachschäden sowie EUR 20.000.000 für Vermögensschäden je Schadens-fall/Jahr. Diese Haftungsbeschränkung gilt sowohl für ver-tragliche als auch für deliktische Ansprüche gegen uns. Ansprüche des Lieferanten gegen uns aus zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie, bleiben unberührt.

Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Lieferant von dem Schaden und dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von zwei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis.

Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ab-lehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Lieferant auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß bei unserer Haftung für unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen. Soweit nicht in vorstehender Nr. 8.4 etwas ande-res geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

8.5 Soweit der Lieferant haftet, stellt er uns ohne die Einschränkungen gemäß Nr. 8.3 von allen Ansprüchen Dritter – gleich aus welchem Rechtsgrund – frei.

8.6 Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder –gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf die Ware oder Leistung des Lieferanten zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, vom Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit er durch die vom Lieferanten gelieferten Produkte verursacht ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer Rückrufaktion.

8.7 Der Lieferant hat einen Haftpflichtversicherungsschutz in ausreichendem Umfang vorzuhalten. Gegen alle Risiken der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos wird sich der Lieferant in angemessener Höhe versichern. Sofern der Lieferant Gefahrstoffe liefert, wird er sich gegen alle Risiken der Haftung für Umweltschäden in angemessener Höhe versichern. Auf Verlangen wird der Lieferant einen entsprechenden Versicherungsnachweis führen.

9. Qualitätsmanagement

9.1 Der Lieferant wird auf unser Verlangen ein Qualitätsmanagementsystem (z.B. DIN EN ISO 9000 ff) einrichten und/oder nachweisen. Wir behalten uns vor, die Wirksamkeit dieses Qualitätsmanagementsystems vor Ort zu überprüfen. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und -methoden nicht fest vereinbart, sind wir auf Verlangen des Lieferanten im Rah-men unserer Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit dem Lieferanten zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln.

9.2 Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen.

9.3 Soweit wir dies für erforderlich halten, wird der Lieferant mit uns eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.

10. Geheimhaltung

10.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.

10.2 Erkennt einer der Vertragspartner, dass eine geheimzuhaltende Information in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder eine geheimzuhaltende Unterlage verlorengegangen ist, so wird er den anderen Vertragspartner hiervon unverzüglich unterrichten.

10.3 Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche von uns überlassene Gegenstände ver-bleiben in unserem Eigentum dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden.

10.4 Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Sie sind dem Lieferanten nur zur Ausführung des Auftrags anvertraut und unverzüglich nach Erledigung des Auftrags an uns zurückzugeben.

10.5 Unterlieferanten sind entsprechend den vorgenannten Nr. 9.1 bis 9.4 zu verpflichten.

11. Schutzrechte

11.1 Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche Lieferungen / Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte oder bei Abnahme ausgelegte Patentanmeldungen Dritter nicht verletzt werden.

11.2 Der Lieferant stellt uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt auf erste Anforderung auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen.

11.3 Der Lieferant wird uns auf Anfrage die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an den Liefergegenständen mitteilen.

11.4 Entstehen im Zusammenhang mit der Ausführung der bestellten Lieferung oder Leistung nach unseren Angaben, Unterlagen oder Modellen beim Lieferant Erfindungen oder Verbesserungen, so haben wir ein kostenloses, nicht ausschließliches Benutzungsrecht an diesen Erfindungen oder Verbesserungen und etwaigen entsprechenden Schutzrechten. Der Lieferant ist verpflichtet uns unverzüglich über derartige Erfindungen, Verbes-serungen und Schutzrechte zu informieren.

12. Durchführung von Arbeiten

12.1 Der Lieferant sichert die Einhaltung unserer betrieblichen Vorschriften (z.B. Hausordnung) zu, sofern er von diesen vor Ausführung seiner Lieferung / Leistung in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen konnte. Der Lieferant wird betrieblichen Anordnungen Folge leisten.

12.2 In unseren Betrieben hat der Lieferant sein Personal zu überwachen und zur Befolgung und Beachtung der für solche Betriebe erlassenen besonderen gesetzlichen, behördlichen und betrieblichen Vorschriften und Anordnungen anzuhalten.

Es darf in unseren Betrieben nur Personal be-schäftigt werden, das in deutscher Sprache gegebene Anweisungen richtig auffassen und sich in deutscher Sprache verständlich machen kann.

Ihr Personal untersteht während der Beschäftigung in unserem Betrieb der bei uns gültigen Arbeitsordnung. Der Lieferant hat die bei uns geltenden Kontrollbestimmungen zu beachten.

12.3 Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung den Auftrag ganz oder in wesentlichen Teilen an Dritte weiterzugeben. Erteilen wir die Zustimmung, so bleibt der Lieferant für die Vertragserfüllung verantwortlich.

12.4 Für Unfälle oder Schäden der Arbeitnehmer des Lieferanten oder der in dessen Auftrag tätigen Personen haften wir nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen frei, die im Zusammenhang mit solchen Unfällen oder Schäden gegen uns erhoben werden.

13. Beigestellte Werkzeuge, Materialien

13.1 Von uns beigestellte Werkzeuge oder Materialien bleiben unser Eigentum. Der Lieferant wird sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahren und gesondert lagern, als unser Eigentum kennzeichnen und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und vergleichbare Risiken versichern.

13.2 Der Lieferant ist verpflichtet, beigestellte Werkzeuge pfleglich zu behandeln, zu reinigen und zu warten, ordnungsgemäß zu lagern und bei Verlust oder Beschädigung auf eigene Kosten unverzüglich zu ersetzen oder zu reparieren. Auf Verlangen hat er die Werkzeuge unverzüglich an uns herauszugeben.

13.3 Beigestellte Werkzeuge dürfen nur zur Erbringung der von uns in Auftrag gegebenen Lieferungen oder Leistungen verwendet und Dritten weder überlassen noch zugänglich gemacht noch für Dritte nachgebaut werden.

13.4 Von Zugriffen Dritter auf beigestellte Werkzeuge oder Materialien, insbesondere von Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beein-trächtigungen unseres Eigentums, wird uns der Lieferant unverzüglich unterrichten. Er hat uns alle Schäden und Kosten, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffen Dritter entstehen, zu ersetzen.

13.5 Auf Verlangen hat der Lieferant die beigestellten Werkzeuge und Materialien unverzüglich an uns herauszugeben.

13.6 Die Bestimmungen der vorstehenden Nr. 12.1 bis 12.5 gelten auch für von uns zur Verfügung ge-stellten Modelle, Muster, Meß- und Prüfmittel, technische Unterlagen sowie für auftragsgebundene Fertigungseinrichtungen und Werkzeuge, die der Lieferant auf unsere Kosten herstellt. Es besteht Einigkeit zwischen dem Lieferanten und uns, daß solche Gegenstände mit der Herstellung in unser Eigentum übergehen. Die Besitzübertragung erfolgt gemäß Nr. 12.1.

13.7 Verarbeitet der Lieferant von uns beigestellte Materialien, bildet er sie um, verbindet oder ver-mischt er sie mit anderen Gegenständen, so geschieht dies für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der hierbei entstandenen Sachen. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sache aus, so steht uns Miteigentum an den neuen Sachen zu im Verhältnis des Wertes des beigestellten Materials zum Wert der Gesamtsache. Für die Verwahrung, Lagerung und Kennzeichnung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Sachen gilt Nr. 12.1 ent-sprechend.

14. Ersatzteile

14.1 Der Lieferant verpflichtet sich, Ersatzteile für den Zeitraum der voraussichtlichen technischen Nutzung des Liefergegenstandes, mindestens jedoch 10 Jahre lang nach Lieferung zu angemessenen Preisen und angemessenen sonstigen Bedingungen zu liefern. Ist der Lieferant nach Ablauf dieser Frist zur Weiterlieferung der Ersatzteile nicht mehr in der Lage, so wird er uns hiervon schriftlich informieren und uns Gelegenheit zu einer letzten Bestellung geben.

14.2 Kommt eine Einigung über die Preise oder sons-tigen Bedingungen nicht zustande oder stellt der Lieferant die Lieferung von Ersatzteilen ein, so ist er verpflichtet, uns auf Anforderung unverzüglich die für eine Fertigung der Ersatzteile erforderlichen Unterlagen kostenlos auszuhändigen und uns deren unentgeltliche Nutzung zu gestatten.

15. Nachbau

15.1 Der Lieferant ist verpflichtet, nach unseren Angaben, Unterlagen oder Modellen herzustellende Liefergegenstände und deren Komponenten und Teile ausschließlich im eigenen Betrieb herzustellen bzw. zu bearbeiten. Solche Gegenstände oder deren Komponenten oder Teile dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung weder an Dritte veräußert, verpfändet oder sonstwie weitergegeben noch für Dritte verwendet werden.

15.2 Werden nach unseren Angaben, Unterlagen oder Modellen hergestellte Gegenstände oder deren Komponenten oder Teile unzulässigerweise an Dritte veräußert, verpfändet oder sonstwie weitergegeben, so sind wir berechtigt, als Mindestschaden einen Betrag in Höhe von 20 % des objektiven Verkaufswertes zu verlangen, sofern nicht der Lieferant nachweist, daß uns ein geringerer Schaden entstanden ist.

16. Beendigung des Vertrages

16.1 Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet, so sind wir berechtigt, die Vertragserfüllung ganz oder teilweise abzulehnen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Wir sind berechtigt, im Falle einer beim Lieferanten drohenden oder eingetretenen Insolvenz einen angemessenen Sicherheitseinbehalt für die Dauer der jeweils relevanten Gewährleistungszeiträume vorzunehmen.

16.2 Wir sind jederzeit berechtigt, den Vertrag – ganz oder teilweise – zu kündigen. In diesem Fall steht dem Lieferanten grundsätzlich die volle Vergütung für bereits erbrachte Lieferungen/Leistungen so-wie für durch den Auftrag verursachte, nicht mehr abwendbare Kosten zu. Der Anspruch auf anteiligen Gewinn wird auf max. 3 % des verbleibenden Auftragswertes begrenzt.

Bei Kündigung aus wichtigem Grunde steht dem Lieferanten die volle Vergütung für bereits erbrachte Lieferungen/Leistungen sowie für durch den Auftrag verursachte, nicht mehr abwendbare Kosten zu; weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn wir aus zwingenden rechtlichen, wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen an der Vertragserfüllung kein Interesse mehr haben und/oder eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse beim Lieferanten eintritt.

Die Möglichkeit der Vertragsaufhebung nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften (z.B. im Falle des Verzuges, der Schlechterfüllung etc.) bleibt unberührt. Dabei steht dem Lieferanten die Vergütung nur solcher Lieferungen/Leistungen zu, die für uns wirtschaftlich nutzbar sind. Uns bleibt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vorbehalten.

17. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Teile dieser „Allgemeinen Einkaufsbedingungen“ rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt. Die Vertragsparteien sind gehalten, die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.

18. Forderungsabtretung

Forderungen gegen uns dürfen nur mit unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis abgetreten werden. § 354a HGB bleibt unberührt.

19. Erfüllungsort / Sprache / Gerichtsstand / Ergänzendes Recht

19.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von uns gewünschte Versandanschrift.
Erfüllungsort für Zahlungen ist Elsterwerda.

19.2 Gerichtsstand ist Bad Liebenwerda, wenn der Lieferant Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB ist. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, unsere Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.

19.3 Ergänzend zu diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11. April 1980.

Stand: Oktober 2023